B E R A T U N G & V E R T R E T U N G
Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen einen ersten Eindruck von unserer Tätigkeit und unserem Vorgehen vermitteln.
I. Terminvereinbarung
Jeder kann im Leben einmal in eine Situation geraten, in welcher er eine qualifizierte juristische Beratung benötigt, die üblicherweise Anwälte oder Notare leisten. Hierbei muss es sich nicht immer um Rechtsstreitigkeiten handeln. Es kann auch beispielsweise nur um die Klärung juristischer Fragen bei einer Firmengründung, um die Prüfung von Verträgen oder die Einholung einer juristischen Meinung gehen.
Wir stehen gerne an Ihrer Seite, wenn Sie anwaltliche Unterstützung benötigen.
Der erste Schritt zu uns besteht daher in einer Terminvereinbarung mit unserer Kanzlei,
damit wir uns ausreichend Zeit für Ihr Anliegen nehmen können.
II. Die Erstberatung
IImmer wieder wünschen sich Mandanten zunächst nur eine erste Beratung, um ihre Rechtslage besser einschätzen zu können. Für solche Fälle bietet sich die sogenannte Erstberatung an.
Eine Erstberatung stellt eine Art Einstiegberatung dar und ist somit eine pauschale überschlägige Beratung, bei der es zu einer ersten Einschätzung der Sach- und Rechtslage kommt. Insbesondere wird hierbei auch eruiert, ob weitere Informationen erforderlich sind oder ob die beigebrachten oder noch beizubringenden Unterlagen einer separaten bzw. umfassenderen juristischen Prüfung bedürfen, die dann nicht mehr von der Erstberatung umfasst ist. Insofern stellt sich im Rahmen der Erstberatung auch bereits heraus, ob weiterer Beratungsbedarf erforderlich ist.
Für die Erstberatung fallen Kosten nach § 34 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) an, die wie es diese Vorschrift empfiehlt, aufgrund einer Gebührenvereinbarung abgerechnet werden.
Besteht kein weiterer Beratungsbedarf mehr, endet hier das Mandat.
III. Weitere Beratung / Prüfung von Unterlagen und/oder der Rechtslage
Sofern hingegen eine weitere Beratung sinnvoll erscheint und/oder beigebrachte Informationen oder Unterlagen einer weitergehenden rechtlichen Prüfung unterzogen werden müssen, erfolgt eine Abrechnung nach dem zeitlichen Aufwand, wobei der weiteren Tätigkeit evenfalls eine Gebührenvereinbarung zugrunde gelegt wird. Die Abrechnungszeit wird minutengenau erfasst, wie es der BGH bei Gebührenvereinbarungen empfiehlt.
Je nach Fall und Aufwand rechnen wir ausnahmsweise auch nach dem Gegenstandswert ab, wofür das Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis mit seinem Vergütungsverzeichnis (VV) die rechtliche Grundlage darstellt.
IV. Außergerichtliche Vertretung
Fortsetzung folgt